AGB

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

  1. Allgemeines
    Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Ökostation Freiburg ab dem
    01.10.2025. Die früheren Geschäftsbedingungen verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre
    Gültigkeit.
    Mit der Anmeldung erkennt die angemeldete Person die Teilnahmebedingungen an, wie
    sie in diesen AGB niedergelegt sind.
  2. Änderung des Veranstaltungsangebots
    a. Die Ökostation ist bemüht, die geplanten Veranstaltungen wie
    angekündigt durchzuführen. Sollte aus Gründen, die weder die Ökostation
    noch der/die DozentIn/ReferentIn zu vertreten hat, die
    Durchführung der Veranstaltung wie angekündigt nicht möglich sein, ist die
    Ökostation berechtigt, die Veranstaltung mit mindestens 14-
    tägiger Vorankündigung zu verschieben. Die angemeldete Person wird hierüber
    schnellstmöglich informiert. Sie ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von drei
    Tagen nach Zugang der Vorankündigung ihre Anmeldung durch schriftliche
    Erklärung außerordentlich zu stornieren; entscheidend ist der Zugang der
    Stornierungserklärung.
    b. Ist die Nachholung der Veranstaltung nicht möglich, werden die
    Teilnahmebeiträge ohne Aufwandspauschale in vollem Umfang rückerstattet.
    Gleiches gilt, wenn eine Veranstaltung aus zu vertretenden Gründen nicht
    stattfinden kann und die angemeldete Person mit einer Verschiebung nicht
    einverstanden ist, sondern Rückerstattung verlangt.
  3. Vorfälligkeit der Teilnahmebeiträge
    a. Die Ökostation kann für die angebotenen Veranstaltungen
    Vorauskasse verlangen. Sofern dies der Fall ist, erhalten zahlungspflichtige
    angemeldete Personen zusammen mit der Anmeldebestätigung eine
    entsprechende Zahlungsaufforderung mit der Bankverbindung oder eine
    Rechnung von der Ökostation selbst oder unserem Zahlungsdienstleister Mollie HQ,
    Keizersgracht 126, 1015 CW Amsterdam, Niederlande.
    https://www.mollie.com/de/legal/impressum
    b. Der Teilnahmebeitrag ist mit Erhalt der Anmeldebestätigung/Infobrief ohne
    Abzug zur Zahlung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der
    Anmeldebestätigung fällig. Bei Veranstaltungen, die in mehreren zeitlich
    getrennten Abschnitten durchgeführt werden, ist der Veranstalter berechtigt,
    ggf. entsprechende Teilrechnungen zu stellen.
  4. Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zahlung
    a. Geht der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht bei der Ökostation
    ein, ist diese berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung fristlos zu
    kündigen und den freien Veranstaltungsplatz an andere Interessierte zu
    vergeben.
    b. Befindet sich die angemeldete Person mit der Zahlung im Verzug und wird der
    Vertrag deshalb von derÖkostation gekündigt, kann die
    Ökostation von der angemeldeten Person
    Aufwandsentschädigung verlangen. Dessen Höhe berechnet sich nach dem
    Betrag, den die angemeldete Person bei einer Stornierung hätte zahlen müssen
    (siehe Ziff. 5). Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs der
    Kündigung. Wird der Vertrag vor Kündigung vom Teilnehmenden storniert, ist
    dieses Datum entscheidend.
  5. Nichtteilnahme/Stornierung
    a. Die angemeldete Person ist nicht zur Teilnahme verpflichtet. Die Ökostation
    ist in diesem Fall jedoch berechtigt, entsprechend § 615
    BGB den vollen Teilnahmebetrag abzüglich ersparter Aufwendungen zu
    verlangen.
    b. Da bei einer nicht vorher angekündigten Nichtteilnahme grundsätzlich bereits
    sämtliche Kosten angefallen sind und die Ökostation die
    Aufwendungen trägt, schuldet die angemeldete Person im Falle einer
    Nichtteilnahme – ohne Ansehen des Grundes – 100% des Teilnahmebeitrags.
    Der angemeldeten Person steht allerdings der Gegenbeweis offen, dass es zu
    einer ganz oder teilweisen Einsparung von Kosten bei der Ökostation gekommen ist.
    c. Die angemeldete Person kann, wie in Abs. 5d erläutert, den geschuldeten
    Betrag durch eine möglichst frühzeitige schriftliche Stornierung reduzieren.
    Wird die Teilnahme vor Veranstaltungsbeginn storniert und kann der stornierte
    Platz anderweitig besetzt werden, schuldet die angemeldete Person eine
    Aufwandspauschale von 5 Euro bei Veranstaltungen des Jahresprogramms.
    Dies gilt allerdings nur für Veranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl,
    bei der letztlich alle Plätze belegt werden können.
    d. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, reduziert sich der Anteil des
    zu leistenden Teilnahmebeitrags dennoch je nach Stornierungsdatum auf die
    nachfolgenden Quoten:
  • Absage bis 21 Tage vor Veranstaltungstermin: Aufwandspauschale 5 Euro
  • Absage bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% des Teilnahmebeitrags zzgl. 5 Euro
    Aufwandspauschale
  • Absage bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
    75% des Teilnahmebeitrags zzgl. 5 Euro Aufwandspauschale

    f. Der angemeldeten Person steht bei einer Stornierung unter sieben Tagen der
    Gegenbeweis offen, dass der Ökostation Aufwendungen ganz
    oder teilweise erspart geblieben sind. Ebenso steht ihr bei einer früheren
    Stornierung der Gegenbeweis offen, dass der Ökostation
    durch die Stornierung sämtliche Kosten erspart geblieben sind oder dass die
    ersparten Aufwendungen wesentlichen höher waren, als sich aufgrund der
    gemäß Abs. 4 und 5 zu zahlenden Quoten ergibt.

6. Haftung der Ökostation
a. Schadensersatzansprüche der Teilnehmenden gegen die Ökostation
und die von ihnen beauftragten Personen für Schäden, die
Teilnehmenden im Zusammenhang mit angebotenen Bildungsveranstaltungen
entstehen, sind ausgeschlossen außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Ausschluss gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit von Teilnehmenden.
b. Die angemeldete Person stellt die Ökostation und die von ihr
beauftragten Personen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich
Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der
angebotenen Bildungsveranstaltung geltend gemacht werden, es sei denn, die
Ökostation haftet der angemeldeten Person gemäß Abs.1.

7. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
ganzen Vertrages zur Folge.